Geschäftsordnung

 

§ 1 Geltungsbereich Öffentlichkeit

1.      Das "Artillerie Corps Holzheim" erläßt zur Durchführung von Versammlungen, Sitzun­gen und Tagungen (nachstehend Versammlungen genannt) diese Geschäftsordnung.

2.      Die Mitgliederversammlungen sind öffentlich. Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn auf Antrag ein entsprechender Beschluß gefaßt wird.

3.      Alle weiteren Versammlungen sind nicht öffentlich. Die Öffentlichkeit kann zugelassen werden, wenn die Mitglieder der Versammlung dies beschlossen haben.

4.      Bei Öffentlichkeit von Versammlungen können Einzelgruppen oder Einzelpersonen nicht ausgeschlossen werden, es sei denn, die Aufrechterhaltung der Ordnung ist gefährdet.

 

§ 2 Einberufung

1.      Die Einberufung der Mitgliederversammlung und der übrigen Versammlungen und Gremien des Vereins richtet sich nach den §§ der Satzung. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, erfolgt die Einberufung durch schriftliche Einladung durch die Ge­schäftsführung, wobei die Tagesordnung beizufügen ist. Die Einladungsfrist beträgt mindestens 14 Tage.

2.      Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind gleichzeitig durch Übersendung der Ein­berufungsunterlagen zu informieren.

 

§ 3 Beschlußfähigkeit

Die Beschlußfähigkeit der Mitgliederversammlung und der übrigen Versammlungen in­nerhalb des Vereins richtet sich nach der Satzung.

 

§ 4 Versammlungsleitung

1.      Die Versammlungen werden vom Vorsitzenden (nachfolgend Versammlungsleiter genannt) eröffnet, geleitet und geschlossen.

2.      Falls der Versammlungsleiter und seine satzungsmäßigen Vertreter verhindert sind, wählen die erschienenen Mitglieder aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Das gleiche gilt für Aussprachen und Beratungen, die den Versammlungsleiter persönlich betreffen.

3.      Dem Versammlungsleiter stehen alle zur Aufrechterhaltung der Ordnung erforder­lichen Befugnisse zu. Ist die ordnungsgemäße Durchführung der Versammlung gefährdet, kann er insbesondere das Wort entziehen, Ausschlüsse von Einzelmitglie­dern auf Zeit oder für die ganze Versammlungszeit, Unterbrechung oder Aufhebung der Versammlung anordnen. Über Einsprüche, die unmittelbar ohne Begründung vor­zubringen sind, entscheidet die Versammlung mit einfacher Mehrheit ohne Ausspra­che.

4.      Nach Eröffnung prüft der Versammlungsleiter die Ordnungsmäßigkeit der Einberu­fung, die Anwesenheitsliste, die Stimmberechtigung und gibt die Tagesordnung be­kannt. Die Prüfungen können delegiert werden. Über Einsprüche gegen die Tages­ordnung oder Änderungsanträge entscheidet die Versammlung ohne Debatte mit einfacher Mehrheit.

5.      Die einzelnen Tagesordnungspunkte kommen in der festgesetzten Reihenfolge zur Beratung und Abstimmung.

 

§ 5 Worterteilung und Rednerfolge

1.      Zu jedem Punkt der Tagesordnung ist eine Rednerliste aufzustellen. Die Eintragung erfolgt in der Reihenfolge der Wortmeldungen. Die Rednerliste darf nicht vor Beginn der Aussprache eröffnet werden.

2.       Das Wort zur Aussprache erteilt der Versammlungsleiter. Die Worterteilung erfolgt in der Reihenfolge der Rednerliste.

3.      Teilnehmer einer Versammlung müssen den Versammlungsraum verlassen, wenn Tagesordnungspunkte behandelt werden, die sie in materieller Hinsicht persönlich betreffen.

4.      Berichterstatter und Antragsteller erhalten zu Beginn und am Ende der Aussprache ihres Tagesordnungspunktes das Wort. Sie können sich auch außerhalb der Redner­liste zu Wort melden; ihrer Wortmeldung ist vom Versammlungsleiter nachzukommen.

5.      Der Versammlungsleiter kann in jedem Fall außerhalb der Rednerliste das Wort er­greifen.

 

§ 6 Wort zur Geschäftsordnung

 

1.      Das Wort zur Geschäftsordnung wird außer der Reihenfolge der Rednerliste erteilt, wenn der Vorredner geendet hat.

2.      Zur Geschäftsordnung dürfen jeweils nur ein Für- und ein Gegenredner gehört werden.

3.      Der Versammlungsleiter kann jederzeit, falls erforderlich, das Wort zur Geschäfts­ordnung ergreifen und Redner unterbrechen.

 

§ 7 Anträge

1.      Die Antragsberechtigung zur Mitgliederversammlung ist in der Satzung festgelegt. Anträge an die anderen Organe und Gremien können die stimmberechtigten und beratenden Mitglieder der entsprechenden Organe und Gremien stellen.

2.      Soweit die Frist zur Einreichung von Anträgen nicht durch die Satzung geregelt ist, müssen Anträge eine Woche vor dem Versammlungstermin vorliegen.

3.      Alle Anträge müssen schriftlich eingereicht werden; sie sollen eine schriftliche Begründung enthalten. Anträge ohne Unterschrift dürfen nicht behandelt werden.

4.      Anträge, die sich aus der Beratung eines Antrages ergeben und diesen ändern, ergänzen oder fortführen, sind ohne Feststellung der Dringlichkeit zugelassen.

5.      Für Anträge auf Satzungsänderung gelten die Bestimmungen der Satzung.

 

§ 8 Dringlichkeitsanträge

Für Dringlichkeitsanträge gelten die Bestimmungen der Satzung. Über die Dringlichkeit eines Antrags ist außerhalb der Rednerliste sofort abzustimmen, nachdem der Antrag­steller gesprochen hat. Ein Gegenredner ist zuzulassen.

 

§ 9 Anträge zur Geschäftsordnung

1.      Über Anträge zur Geschäftsordnung, auf Schluß der Debatte oder Begrenzung der Redezeit ist außerhalb der Rednerliste sofort abzustimmen, nachdem der Antrag­steller und ein Gegenredner gesprochen haben.

2.      Redner, die zur Sache gesprochen haben, dürfen keinen Antrag auf Schluß der Debatte oder Begrenzung der Redezeit stellen.

3.      Vor Abstimmung über einen Antrag auf Schluß der Debatte oder Begrenzung der Redezeit sind die Namen der in der Rednerliste eingetragenen Redner zu verlesen.

4.      Wird der Antrag angenommen, erteilt der Versammlungsleiter auf Verlangen nur noch dem Antragsteller oder Berichterstatter das Wort.

5.      Anträge auf Schluß der Rednerliste sind unzulässig.

 

§ 10       Abstimmungen

1.      Die Reihenfolge der zur Abstimmung kommenden Anträge ist vor der Abstimmung deutlich bekanntzugeben.

2.      Jeder Antrag ist vor der Abstimmung nochmals durch den Versammlungsleiter zu verlesen.

3.      Liegen zu einer Sache mehrere Anträge vor, so ist über den weitestgehenden Antrag zuerst abzustimmen. Bestehen Zweifel, welcher Antrag der weitestgehende ist, ent­scheidet die Versammlung ohne Aussprache.

4.      Zusatz-, Erweiterungs- und Unteranträge zu einem Antrag kommen gesondert zur Abstimmung.

5.      Abstimmungen erfolgen offen. Sind Stimmkarten ausgegeben, sind diese vorzuzei­gen. Der Versammlungsleiter kann jedoch eine geheime oder namentliche Abstim­mung anordnen. Er muß dies tun, wenn es auf Antrag beschlossen wird. Bei der Mit­gliederversammlung muß dieser Antrag von mindestens 5 Stimmberechtigten unter­stützt werden.

6.      Die namentliche Abstimmung erfolgt durch Namensaufruf nach der Anwesenheits­liste; die Namen der Abstimmenden und ihre Entscheidungen sind im Protokoll fest­zuhalten.

7.      Nach Eintritt in die Abstimmung darf das Wort zur Sache nicht mehr erteilt werden.

8.      Bei Zweifeln über die Abstimmung kann sich der Versammlungsleiter jedoch zu Wort melden und Auskunft geben.

9.      Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei allen Abstimmungen die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei Stimmengleichheit Ablehnung bedeutet. Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.

10.  Auf den Antrag von mindestens zehn der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder muß eine Abstimmung wiederholt werden, wenn der Antrag von mindestens der Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder angenommen wird. Der Antrag kann auf Wiederholung der Abstimmung in offener, namentlicher oder geheimer Weise gerichtet sein.

 

§ 11 Wahlen

1.      Wahlen dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn sie satzungsgemäß anstehen, auf der Tagesordnung vorgesehen und bei der Einberufung bekanntgegeben worden sind.

2.      Wahlen sind grundsätzlich schriftlich und geheim in der satzungsmäßig vorgeschrie­benen Reihenfolge vorzunehmen, wenn die Versammlung nichts anderes beschließt.

3.      Vor Wahlen ist ein Wahlausschuß mit mindestens drei Mitgliedern zu bestellen, der die Aufgabe hat, die abgegebenen Stimmen zu zählen und zu kontrollieren.

4.      Der Wahlausschuß hat einen Wahlleiter zu bestimmen, der während des Wahlgan­ges die Rechte und Pflichten eines Versammlungsleiters hat.

5.      Vor dem Wahlgang hat der Wahlausschuß zu prüfen, ob die zur Wahl vorgeschlage­nen Kandidaten die Voraussetzungen erfüllen, die die Satzung vorschreibt. Ein Ab­wesender kann gewählt werden, wenn dem Wahlleiter vor der Abstimmung eine schriftliche Erklärung vorliegt, aus der die Bereitschaft, die Wahl anzunehmen, her­vorgeht.

6.      Vor der Wahl sind die Kandidaten zu fragen, ob sie im Falle einer Wahl das Amt an­nehmen.

7.      Das Wahlergebnis ist durch den Wahlausschuß festzustellen, dem Versammlungs­leiter bekanntzugeben und seine Gültigkeit ausdrücklich für das Protokoll schriftlich zu bestätigen.

8.      Im Falle eines Ausscheidens von Mitgliedern des Gesamtvorstandes, der Ausschüsse oder der Abteilungen während der Legislaturperiode beruft der Gesamtvorstand auf Vorschlag des betreffenden Gremiums ein geeignetes Ersatzmitglied bis zur nächsten satzungsgemäß festgelegten Wahl.

 

§ 12 Versammlungsprotokolle

1.      Über alle Versammlungen sind lt. Satzung Protokolle zu führen, die innerhalb von zwei Wochen den Versammlungsteilnehmern und den Mitgliedern des Gesamtvor­standes in Abschrift zuzustellen sind.

2.      Die Protokolle gelten als angenommen, wenn nicht innerhalb von 14 Tagen nach Zu­stellung schriftlich Einspruch gegen die Fassung des Protokolls erhoben worden ist.

 

§ 13 Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt gemäß Beschluß der Mitgliederversammlung vom .......... in Kraft.