1. Das "Artillerie Corps Holzheim" erläßt zur
Durchführung von Versammlungen, Sitzungen und Tagungen (nachstehend
Versammlungen genannt) diese Geschäftsordnung.
2. Die Mitgliederversammlungen sind öffentlich. Die
Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn auf Antrag ein entsprechender Beschluß
gefaßt wird.
3. Alle weiteren Versammlungen sind nicht öffentlich. Die
Öffentlichkeit kann zugelassen werden, wenn die Mitglieder der Versammlung dies
beschlossen haben.
4. Bei Öffentlichkeit von Versammlungen können Einzelgruppen
oder Einzelpersonen nicht ausgeschlossen werden, es sei denn, die
Aufrechterhaltung der Ordnung ist gefährdet.
1.
Die Einberufung der
Mitgliederversammlung und der übrigen Versammlungen und Gremien des Vereins
richtet sich nach den §§ der Satzung. Soweit die Satzung nichts anderes
bestimmt, erfolgt die Einberufung durch schriftliche Einladung durch die Geschäftsführung,
wobei die Tagesordnung beizufügen ist. Die Einladungsfrist beträgt mindestens
14 Tage.
2.
Der Vorsitzende und
sein Stellvertreter sind gleichzeitig durch Übersendung der Einberufungsunterlagen
zu informieren.
Die Beschlußfähigkeit der
Mitgliederversammlung und der übrigen Versammlungen innerhalb des Vereins
richtet sich nach der Satzung.
1.
Die Versammlungen
werden vom Vorsitzenden (nachfolgend Versammlungsleiter genannt) eröffnet,
geleitet und geschlossen.
2.
Falls der
Versammlungsleiter und seine satzungsmäßigen Vertreter verhindert sind, wählen
die erschienenen Mitglieder aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Das
gleiche gilt für Aussprachen und Beratungen, die den Versammlungsleiter
persönlich betreffen.
3.
Dem Versammlungsleiter
stehen alle zur Aufrechterhaltung der Ordnung erforderlichen Befugnisse zu.
Ist die ordnungsgemäße Durchführung der Versammlung gefährdet, kann er
insbesondere das Wort entziehen, Ausschlüsse von Einzelmitgliedern auf Zeit
oder für die ganze Versammlungszeit, Unterbrechung oder Aufhebung der Versammlung
anordnen. Über Einsprüche, die unmittelbar ohne Begründung vorzubringen sind,
entscheidet die Versammlung mit einfacher Mehrheit ohne Aussprache.
4.
Nach Eröffnung prüft
der Versammlungsleiter die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung, die
Anwesenheitsliste, die Stimmberechtigung und gibt die Tagesordnung bekannt.
Die Prüfungen können delegiert werden. Über Einsprüche gegen die Tagesordnung
oder Änderungsanträge entscheidet die Versammlung ohne Debatte mit einfacher
Mehrheit.
5.
Die einzelnen
Tagesordnungspunkte kommen in der festgesetzten Reihenfolge zur Beratung und
Abstimmung.
1.
Zu jedem Punkt der
Tagesordnung ist eine Rednerliste aufzustellen. Die Eintragung erfolgt in der
Reihenfolge der Wortmeldungen. Die Rednerliste darf nicht vor Beginn der
Aussprache eröffnet werden.
2.
Das Wort zur Aussprache erteilt der
Versammlungsleiter. Die Worterteilung erfolgt in der Reihenfolge der Rednerliste.
3.
Teilnehmer einer
Versammlung müssen den Versammlungsraum verlassen, wenn Tagesordnungspunkte
behandelt werden, die sie in materieller Hinsicht persönlich betreffen.
4.
Berichterstatter und
Antragsteller erhalten zu Beginn und am Ende der Aussprache ihres
Tagesordnungspunktes das Wort. Sie können sich auch außerhalb der Rednerliste
zu Wort melden; ihrer Wortmeldung ist vom Versammlungsleiter nachzukommen.
5.
Der Versammlungsleiter
kann in jedem Fall außerhalb der Rednerliste das Wort ergreifen.
1.
Das Wort zur
Geschäftsordnung wird außer der Reihenfolge der Rednerliste erteilt, wenn der
Vorredner geendet hat.
2.
Zur Geschäftsordnung
dürfen jeweils nur ein Für- und ein Gegenredner gehört werden.
3.
Der Versammlungsleiter
kann jederzeit, falls erforderlich, das Wort zur Geschäftsordnung ergreifen
und Redner unterbrechen.
1.
Die
Antragsberechtigung zur Mitgliederversammlung ist in der Satzung festgelegt.
Anträge an die anderen Organe und Gremien können die stimmberechtigten und
beratenden Mitglieder der entsprechenden Organe und Gremien stellen.
2.
Soweit die Frist zur
Einreichung von Anträgen nicht durch die Satzung geregelt ist, müssen Anträge
eine Woche vor dem Versammlungstermin vorliegen.
3.
Alle Anträge müssen
schriftlich eingereicht werden; sie sollen eine schriftliche Begründung
enthalten. Anträge ohne Unterschrift dürfen nicht behandelt werden.
4.
Anträge, die sich aus
der Beratung eines Antrages ergeben und diesen ändern, ergänzen oder
fortführen, sind ohne Feststellung der Dringlichkeit zugelassen.
5.
Für Anträge auf
Satzungsänderung gelten die Bestimmungen der Satzung.
Für Dringlichkeitsanträge gelten
die Bestimmungen der Satzung. Über die Dringlichkeit eines Antrags ist
außerhalb der Rednerliste sofort abzustimmen, nachdem der Antragsteller
gesprochen hat. Ein Gegenredner ist zuzulassen.
1.
Über Anträge zur
Geschäftsordnung, auf Schluß der Debatte oder Begrenzung der Redezeit ist
außerhalb der Rednerliste sofort abzustimmen, nachdem der Antragsteller und
ein Gegenredner gesprochen haben.
2.
Redner, die zur Sache
gesprochen haben, dürfen keinen Antrag auf Schluß der Debatte oder Begrenzung
der Redezeit stellen.
3.
Vor Abstimmung über
einen Antrag auf Schluß der Debatte oder Begrenzung der Redezeit sind die Namen
der in der Rednerliste eingetragenen Redner zu verlesen.
4.
Wird der Antrag
angenommen, erteilt der Versammlungsleiter auf Verlangen nur noch dem
Antragsteller oder Berichterstatter das Wort.
5.
Anträge auf Schluß der
Rednerliste sind unzulässig.
1.
Die Reihenfolge der
zur Abstimmung kommenden Anträge ist vor der Abstimmung deutlich
bekanntzugeben.
2.
Jeder Antrag ist vor
der Abstimmung nochmals durch den Versammlungsleiter zu verlesen.
3.
Liegen zu einer Sache
mehrere Anträge vor, so ist über den weitestgehenden Antrag zuerst abzustimmen.
Bestehen Zweifel, welcher Antrag der weitestgehende ist, entscheidet die
Versammlung ohne Aussprache.
4.
Zusatz-, Erweiterungs-
und Unteranträge zu einem Antrag kommen gesondert zur Abstimmung.
5.
Abstimmungen erfolgen
offen. Sind Stimmkarten ausgegeben, sind diese vorzuzeigen. Der
Versammlungsleiter kann jedoch eine geheime oder namentliche Abstimmung
anordnen. Er muß dies tun, wenn es auf Antrag beschlossen wird. Bei der Mitgliederversammlung
muß dieser Antrag von mindestens 5 Stimmberechtigten unterstützt werden.
6.
Die namentliche
Abstimmung erfolgt durch Namensaufruf nach der Anwesenheitsliste; die Namen
der Abstimmenden und ihre Entscheidungen sind im Protokoll festzuhalten.
7.
Nach Eintritt in die
Abstimmung darf das Wort zur Sache nicht mehr erteilt werden.
8.
Bei Zweifeln über die
Abstimmung kann sich der Versammlungsleiter jedoch zu Wort melden und Auskunft
geben.
9.
Soweit die Satzung
nichts anderes bestimmt, entscheidet bei allen Abstimmungen die einfache
Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei Stimmengleichheit Ablehnung bedeutet.
Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.
10. Auf den Antrag von mindestens zehn der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder muß eine Abstimmung wiederholt werden, wenn der
Antrag von mindestens der Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
angenommen wird. Der Antrag kann auf Wiederholung der Abstimmung in offener,
namentlicher oder geheimer Weise gerichtet sein.
1.
Wahlen dürfen nur dann
durchgeführt werden, wenn sie satzungsgemäß anstehen, auf der Tagesordnung
vorgesehen und bei der Einberufung bekanntgegeben worden sind.
2.
Wahlen sind
grundsätzlich schriftlich und geheim in der satzungsmäßig vorgeschriebenen
Reihenfolge vorzunehmen, wenn die Versammlung nichts anderes beschließt.
3.
Vor Wahlen ist ein
Wahlausschuß mit mindestens drei Mitgliedern zu bestellen, der die Aufgabe hat,
die abgegebenen Stimmen zu zählen und zu kontrollieren.
4.
Der Wahlausschuß hat
einen Wahlleiter zu bestimmen, der während des Wahlganges die Rechte und
Pflichten eines Versammlungsleiters hat.
5.
Vor dem Wahlgang hat
der Wahlausschuß zu prüfen, ob die zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten die
Voraussetzungen erfüllen, die die Satzung vorschreibt. Ein Abwesender kann
gewählt werden, wenn dem Wahlleiter vor der Abstimmung eine schriftliche
Erklärung vorliegt, aus der die Bereitschaft, die Wahl anzunehmen, hervorgeht.
6.
Vor der Wahl sind die
Kandidaten zu fragen, ob sie im Falle einer Wahl das Amt annehmen.
7.
Das Wahlergebnis ist
durch den Wahlausschuß festzustellen, dem Versammlungsleiter bekanntzugeben
und seine Gültigkeit ausdrücklich für das Protokoll schriftlich zu bestätigen.
8.
Im Falle eines
Ausscheidens von Mitgliedern des Gesamtvorstandes, der Ausschüsse oder der
Abteilungen während der Legislaturperiode beruft der Gesamtvorstand auf
Vorschlag des betreffenden Gremiums ein geeignetes Ersatzmitglied bis zur
nächsten satzungsgemäß festgelegten Wahl.
1.
Über alle
Versammlungen sind lt. Satzung Protokolle zu führen, die innerhalb von zwei
Wochen den Versammlungsteilnehmern und den Mitgliedern des Gesamtvorstandes in
Abschrift zuzustellen sind.
2.
Die Protokolle gelten
als angenommen, wenn nicht innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung schriftlich
Einspruch gegen die Fassung des Protokolls erhoben worden ist.
Diese Geschäftsordnung tritt gemäß
Beschluß der Mitgliederversammlung vom .......... in Kraft.
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