1.
Die Wahl wird durch
eine Wahlkommission geleitet. Die Wahlkommission besteht aus 3 Mitgliedern, die
aus den Reihen der Mitglieder/Delegierten vorzuschlagen und in offener
Abstimmung zu wählen sind. Die Mitglieder der Wahlkommission können selbst
nicht für eine Wahlfunktion kandidieren. Die Wahlkommission kann zur Ermittlung
des Wahlergebnisses Hilfskräfte einsetzen.
2. Wählbar in ein Organ sind nur volljährige
Mitglieder/Mitglieder ab 18 Jahre. Wahlen sind schriftlich und geheim
vorzunehmen. Steht nur ein Kandidat zur Wahl, ist eine offene Wahl auf Antrag
zulässig.
3. Abwesende können gewählt werden, sofern eine schriftliche
Bereitschaftserklärung zur Kandidatur vorliegt.
4. Steht für ein Wahlamt nur ein
Kandidat zur Wahl, so ist dieser gewählt, wenn er die Mehrheit der abgegebenen
Stimmen erreicht.
5. Stehen mehrere Kandidaten zur Wahl, ist derjenige gewählt,
der die einfache Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten
hat.
6. Bei der Wahl der Mitglieder der Prüforgane sind diejenigen
Kandidaten gewählt, die die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen.
7. Auf der Basis der in der Satzung festgelegten zahlenmäßigen
Stärke des jeweils zu wählenden Organes erfolgt die Aufstellung der Kandidaten und deren Wahl in getrennten
Wahlgängen. Die Reihenfolge der getrennt zu wählenden Mitglieder des
Vorstandes/Präsidiums regelt die Satzung. Dies trifft gleichfalls für die
Prüforgane zu.
8. Jedes stimmberechtigtes Mitglied hat das Recht, zu den
Kandidatenvorschlägen zu sprechen, Fragen zu stellen, Einwände gegen Kandidaten
zu erheben und neue Vorschläge zu unterbreiten.
9. Die Kandidaten stellen sich vor und beantworten an sie
gerichtete Fragen.
10. Die Wahlversammlung entscheidet mit einfacher
Stimmenmehrheit über die Aufnahme in die Kandidatenliste.
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