Wahlordnung

 

1.      Die Wahl wird durch eine Wahlkommission geleitet. Die Wahlkommission besteht aus 3 Mitgliedern, die aus den Reihen der Mitglieder/Delegierten vorzuschlagen und in offener Abstimmung zu wählen sind. Die Mitglieder der Wahlkommission können selbst nicht für eine Wahlfunktion kandidieren. Die Wahlkommission kann zur Ermitt­lung des Wahlergebnisses Hilfskräfte einsetzen.

2.      Wählbar in ein Organ sind nur volljährige Mitglieder/Mitglieder ab 18 Jahre. Wahlen sind schriftlich und geheim vorzunehmen. Steht nur ein Kandidat zur Wahl, ist eine offene Wahl auf Antrag zulässig.

3.      Abwesende können gewählt werden, sofern eine schriftliche Bereitschaftserklärung zur Kandidatur vorliegt.

4.      Steht für ein Wahlamt nur ein Kandidat zur Wahl, so ist dieser gewählt, wenn er die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht.

5.      Stehen mehrere Kandidaten zur Wahl, ist derjenige gewählt, der die einfache Stim­menmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat.

6.      Bei der Wahl der Mitglieder der Prüforgane sind diejenigen Kandidaten gewählt, die die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen.

7.      Auf der Basis der in der Satzung festgelegten zahlenmäßigen Stärke des jeweils zu wählenden Organes erfolgt die Aufstellung der Kandidaten und deren Wahl in ge­trennten Wahlgängen. Die Reihenfolge der getrennt zu wählenden Mitglieder des Vorstandes/Präsidiums regelt die Satzung. Dies trifft gleichfalls für die Prüforgane zu.

8.      Jedes stimmberechtigtes Mitglied hat das Recht, zu den Kandidatenvorschlägen zu sprechen, Fragen zu stellen, Einwände gegen Kandidaten zu erheben und neue Vor­schläge zu unterbreiten.

9.      Die Kandidaten stellen sich vor und beantworten an sie gerichtete Fragen.

10.  Die Wahlversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit über die Auf­nahme in die Kandidatenliste.