Vereinssatzung

 

§ 1         Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen "Artillerie Corps Holzheim". Er soll in das Vereins­register eingetragen werden. Nach der Eintragung erhält der Vereinsname den Zusatz "e.V.".

 

Der Verein hat seinen Sitz in Holzheim.

 

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2         Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des heimischen Brauchtums.

 

Der Vereinszweck wird insbesondere durch die

 

-          Teilnahme am Holzheimer Schützen- und Heimatfest

-          Beteiligung an Veranstaltungen des Bürger-Schützenvereins Holzheim

-          Pflege des Reitsports

 

verwirklicht. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.

 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

§ 3         Mitgliedschaft

Vereinsmitglieder können natürliche, volljährige männliche Personen, aber auch juristische Per­sonen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der gesetz­lichen Vertreter. Stimmberechtigt sind Mitglieder ab 18 Jahren.

 

Generell wird zwischen aktiven und passiven Mitgliedern unterschieden. Die aktiven Mitglieder zeichnen sich dadurch aus, daß sie aktiv an den Umzügen anläßlich des Holzheimer Schützen- und Heimatfestes in der entsprechenden Uniform des Artillerie­Corps teilnehmen. Die Mitgliedschaftsrechte und -pflichten der aktiven und passiven Mitglieder sind im übrigen gleich.

 

Bis zu einer Soll-Stärke von 16 aktiven Artilleristen bedarf es bei der Aufnahme neuer, aktiver Mitglieder der Zustimmung aller aktiven Mit­glieder. Darüber hinaus genügt die einfache Mehrheit.

 

Passive Mitglieder können dagegen jederzeit durch den Vorstand aufgenommen werden.

 

Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmegesuchs ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

 

§ 4         Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft eines Vereinsmitgliedes endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod. Der Austritt kann nur zum Schluß eines Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung gegen­über dem Vorstand erklärt werden. Der Ausschluß eines ordentlichen Mitglie­des kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied

 

-          die Bestimmungen der Satzung, Ordnungen oder die Interessen des Vereins verletzt,

-          die Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt,

-          mit der Zahlung seiner finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz zwei­maliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist.

 

Vor der Entscheidung über den Ausschluß hat der Vorstand dem Mitglied Gelegen­heit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entschei­dung über den Ausschluß ist schriftlich zu begründen und dem Betroffenen mittels eingeschriebenem Brief bekanntzugeben. Gegen den Ausschlußbeschluß steht dem Betroffenen kein Beschwerderecht zu.

 

§ 5         Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und die Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, sie haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglie­der.

 

§ 6         Organe des Vereins

Vereinsorgane sind:

 

-          die Mitgliederversammlung

-          der Vorstand

 

§ 7         Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

 

-          Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands,

-          Beschlußfassung über Änderung der Satzung und über die Vereinsauflösung,

-          Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern,

-          weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben.

 

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr, voraussichtlich im 1. Quartal, statt.

 

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind durchzuführen, wenn dies im Inter­esse des Vereins erforderlich ist oder wenn das mindestens ein Viertel aller stimm­berechtigten Vereinsmitglieder unter Angabe des Zwecks und des Grundes gegen­über dem Vorstand verlangen.

 

Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand durch nachweisbare schriftliche Einla­dung einer Frist von 4 Wochen und unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzu­berufen. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich fordert. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.

 

Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist. Ist weniger als ein Drittel der Mitglieder anwesend, kann eine weitere Mitgliederversammlung einberufen werden, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschluß­fähig ist. In der Einladung ist auf diese erleichternde Bedingung hinzuweisen.

 

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefaßt; Sat­zungsänderungen und Beschlüsse über die Vereinsauflösung bedürfen einer 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen Stim­men an. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

 

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 8         Vorstand

Der Vorstand des Vereins setzt sich zusammen aus:

 

-          1. Vorsitzender

-          2. (stellvertretender) Vorsitzender

-          Schatzmeister

-          Schriftführer

 

Im Sinne des § 26 des BGB besteht der Vorstand aus dem Vorsitzenden, Stellver­tretenden Vorsitzenden und Schatzmeister. Der Verein wird gerichtlich und außer­gerichtlich durch je zwei der genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder kön­nen nur Mitglieder des Vereins werden. Im Rahmen der Führung des Vereins und der gleichzeitigen Führung des angeschlossenen aktiven Corps sind die Wahrnehmung von folgenden Ämtern in Personalunion möglich:

 

1. Vorsitzender und Chef des aktiven Corps

2. Vorsitzender und Schatzmeister

 

Hierüber hat die Mitgliederversammlung getrennt abzustimmen.

 

Die Mitglieder des Vorstands werden für die Zeit von 3 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Mit Be­endigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

 

Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen wurden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens 3 seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.

 

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere die

 

-          Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,

-          Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,

-          Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplanes,

-          Buchführung,

-          Erstellung des Jahresberichts,

-          Vorlage der

-          Jahresplanung,

-          Beschlußfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern.

 

 

§ 9         Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder mindestens zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Kas­senprüfer prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege des Ver­eins, die Kassenführung der Abteilungen sowie sonstiger Kassen sachlich und rech­nerisch und bestätigen dies durch ihre Unterschrift. Über das Ergebnis ist in der jähr­lichen Mitgliederversammlung zu berichten. Bei ordnungsgemäßer Kassenführung erfolgt der Antrag auf Entlastung des Vorstands.

 

§ 10       Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlußfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist.

 

Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschie­nenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

 

Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an den Bürger-Schützenverein Holzheim, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des heimatlichen Brauchtums nutzen darf.

 

Die Liquidation des Vereins erfolgt durch den Vorstand. Zu Liquidatoren können auch andere Personen bestellt werden, die die laufenden Geschäfte des Vereins abzu­wickeln haben.

 

§ 11       Inkrafttreten

Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am ................ beschlossen. Sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.