Der Verein führt den Namen
"Artillerie Corps Holzheim". Er soll in das Vereinsregister
eingetragen werden. Nach der Eintragung erhält der Vereinsname den Zusatz
"e.V.".
Der Verein hat seinen Sitz in
Holzheim.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist
das Kalenderjahr.
Vereinszweck ist die Pflege und
Förderung des heimischen Brauchtums.
Der Vereinszweck wird insbesondere
durch die
-
Teilnahme am
Holzheimer Schützen- und Heimatfest
-
Beteiligung an
Veranstaltungen des Bürger-Schützenvereins Holzheim
-
Pflege des Reitsports
verwirklicht. Der Verein verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins
dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütung begünstigt werden.
Vereinsmitglieder können
natürliche, volljährige männliche Personen, aber auch juristische Personen
werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der gesetzlichen
Vertreter. Stimmberechtigt sind Mitglieder ab 18 Jahren.
Generell wird zwischen aktiven
und passiven Mitgliedern unterschieden. Die aktiven Mitglieder zeichnen sich
dadurch aus, daß sie aktiv an den Umzügen anläßlich des Holzheimer Schützen- und Heimatfestes in der
entsprechenden Uniform des ArtillerieCorps
teilnehmen. Die Mitgliedschaftsrechte und -pflichten der aktiven und passiven
Mitglieder sind im übrigen gleich.
Bis zu einer Soll-Stärke von 16
aktiven Artilleristen bedarf es bei der Aufnahme neuer, aktiver Mitglieder der
Zustimmung aller aktiven Mitglieder. Darüber hinaus genügt die einfache
Mehrheit.
Passive Mitglieder können
dagegen jederzeit durch den Vorstand aufgenommen werden.
Über einen schriftlichen
Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmegesuchs ist
der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
Die Mitgliedschaft eines
Vereinsmitgliedes endet durch Austritt, Ausschluß
oder Tod. Der Austritt kann nur zum Schluß eines
Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erklärt
werden. Der Ausschluß eines ordentlichen Mitgliedes
kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied
-
die Bestimmungen der
Satzung, Ordnungen oder die Interessen des Vereins verletzt,
-
die Anordnungen oder
Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt,
-
mit der Zahlung seiner
finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz zweimaliger
schriftlicher Mahnung im Rückstand ist.
Vor der Entscheidung über den Ausschluß hat der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zu
geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter
Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung
über den Ausschluß ist schriftlich zu begründen und
dem Betroffenen mittels eingeschriebenem Brief bekanntzugeben. Gegen den Ausschlußbeschluß
steht dem Betroffenen kein Beschwerderecht zu.
Von den Mitgliedern werden
Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und die Fälligkeit werden von
der Mitgliederversammlung festgelegt. Ehrenmitglieder sind von der
Beitragspflicht befreit, sie haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.
Vereinsorgane sind:
-
die
Mitgliederversammlung
-
der Vorstand
Die Mitgliederversammlung ist
insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
-
Wahl, Abberufung und
Entlastung des Vorstands,
-
Beschlußfassung über Änderung der Satzung und über die Vereinsauflösung,
-
Ernennung von
besonders verdienstvollen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern,
-
weitere Aufgaben,
soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben.
Die ordentliche Mitgliederversammlung
findet einmal im Jahr, voraussichtlich im 1. Quartal, statt.
Außerordentliche
Mitgliederversammlungen sind durchzuführen, wenn dies im Interesse des Vereins
erforderlich ist oder wenn das mindestens ein Viertel aller stimmberechtigten
Vereinsmitglieder unter Angabe des Zwecks und des Grundes gegenüber dem
Vorstand verlangen.
Mitgliederversammlungen sind vom
Vorstand durch nachweisbare schriftliche Einladung einer Frist von 4 Wochen
und unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Tagesordnung ist zu
ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten
Termin schriftlich fordert. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und
mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist. Ist weniger als ein Drittel
der Mitglieder anwesend, kann eine weitere Mitgliederversammlung einberufen
werden, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig ist. In der Einladung ist auf diese
erleichternde Bedingung hinzuweisen.
Beschlüsse der
Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefaßt;
Satzungsänderungen und Beschlüsse über die
Vereinsauflösung bedürfen einer 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei
kommt es auf die abgegebenen Stimmen an. Stimmenthaltungen gelten als
ungültige Stimmen.
Über den Verlauf der
Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem
Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
Der Vorstand des Vereins setzt
sich zusammen aus:
-
1. Vorsitzender
-
2. (stellvertretender)
Vorsitzender
-
Schatzmeister
-
Schriftführer
Im Sinne des § 26 des BGB besteht
der Vorstand aus dem Vorsitzenden, Stellvertretenden Vorsitzenden und
Schatzmeister. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei
der genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Der Vorstand wird von
der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder
des Vereins werden. Im Rahmen der Führung des Vereins und der gleichzeitigen
Führung des angeschlossenen aktiven Corps sind die
Wahrnehmung von folgenden Ämtern in Personalunion möglich:
1. Vorsitzender und Chef des aktiven
Corps
2. Vorsitzender und Schatzmeister
Hierüber hat die
Mitgliederversammlung getrennt abzustimmen.
Die Mitglieder des Vorstands
werden für die Zeit von 3 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zu einer
Neuwahl im Amt. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt
als Vorstand.
Der Vorstand beschließt in
Sitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen wurden. Die Vorlage einer
Tagesordnung ist nicht notwendig. Der Vorstand ist beschlußfähig,
wenn mindestens 3 seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit
Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden,
bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.
Der Vorstand ist für alle
Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ
durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere die
-
Vorbereitung und
Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
-
Ausführung von
Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
-
Vorbereitung eines
etwaigen Haushaltsplanes,
-
Buchführung,
-
Erstellung des
Jahresberichts,
-
Vorlage der
-
Jahresplanung,
-
Beschlußfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern.
Die Mitgliederversammlung wählt
aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder mindestens zwei Kassenprüfer,
die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Kassenprüfer prüfen die
Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege des Vereins, die
Kassenführung der Abteilungen sowie sonstiger Kassen sachlich und rechnerisch
und bestätigen dies durch ihre Unterschrift. Über das Ergebnis ist in der jährlichen
Mitgliederversammlung zu berichten. Bei ordnungsgemäßer Kassenführung erfolgt
der Antrag auf Entlastung des Vorstands.
Die Auflösung des Vereins kann nur
in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlußfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern
angekündigt ist.
Die Auflösung des Vereins kann nur
mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder
beschlossen werden.
Bei Auflösung des Vereins fällt
das Vermögen des Vereins an den Bürger-Schützenverein Holzheim, der es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des
heimatlichen Brauchtums nutzen darf.
Die Liquidation des Vereins
erfolgt durch den Vorstand. Zu Liquidatoren können auch andere Personen
bestellt werden, die die laufenden Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.
Diese Satzung wurde durch die
Mitgliederversammlung am ................ beschlossen. Sie tritt mit Eintragung
in das Vereinsregister in Kraft.
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