Die Finanzordnung des
"Artillerie Corps Holzheim" gilt für sämtliche Finanzangelegenheiten
des Vereins.
Der Verein erstellt für jedes
Haushaltsjahr einen Haushaltsplan. Der Haushaltsplan wird von der Mitgliederversammlung
mit einfacher Mehrheit beschlossen. Die einzelnen Positionen des
Haushaltsplanes sind gegenseitig deckungsfähig.
1.
Der Haushaltsplan wird
nach den allgemeinen Grundsätzen der Haushaltsführung aufgestellt und
bewirtschaftet. Die Haushaltsmittel sind sparsam und wirtschaftlich zu
verwenden.
2.
Die
Mitgliederversammlung wählt ein für das Finanzwesen zuständiges Vorstandsmitglied
(Schatzmeister/Kassenwart). Er ist zusammen mit dem Vorstand für die ordnungsgemäße
Aufstellung und Bewirtschaftung des Haushaltsplans verantwortlich.
3.
Der Schatzmeister hat
jeweils bis zum 30.09. jedes Kalenderjahres eine zeitnahe Übersicht über die
Abwicklung des Haushaltsplans vorzulegen.
4.
Überschreitungen von einzelnen
Haushaltstiteln bedürfen der vorherigen Zustimmung des Vorstands.
Im Jahresabschluß sind die
Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplans nachzuweisen und die Schulden und
das Vermögen aufzuführen. Er hat außerdem eine Vermögensübersicht zu
enthalten. Nach Prüfung durch die gewählten Kassenprüfer erstattet der
Schatzmeister dem Vorstand über das Ergebnis Bericht. Danach erfolgt die Veröffentlichung
der Jahresrechnung im Rahmen der Rechenschaftsberichte des Vorstands in der
Mitgliederversammlung.
1.
Der Vorstand ist im
Rahmen seiner Zuständigkeit ermächtigt, auf der Grundlage des Haushaltsplans
Verwendungs- und Verpflichtungsbeschlüsse zu fassen.
2.
Zum Eingang von
Verpflichtungen namens und für Rechnung des Vereins sind ohne vorherigen
Beschluß durch die Organe bevollmächtigt:
-
der Vereinsvorsitzende
bis zu 800 DM
-
der Schatzmeister bis zu 500 DM
3.
Über weitergehende
Verpflichtungen sowie über Änderungen und Neuabschlüsse von Verträgen mit
Dauerwirkung entscheidet der Vorstand.
Die sachliche und rechnerische
Feststellung einer Rechnung oder sonstigen Leistungsanforderung an den Verein
obliegt dem jeweils nach der Geschäftsverteilung zuständigen Personenkreis.
Der Zahlungsverkehr ist möglichst
bargeldlos und grundsätzlich über die Bank- und Postscheckkonten des Vereins
abzuwickeln. Über jede Einnahme und Ausgabe muß ein Kassenbeleg vorhanden
sein.
Zur Anweisung von Auszahlungen
aufgrund ordnungsgemäß eingegangener Verpflichtungen im Rahmen des Haushaltsplans
sind berechtigt:
-
der
Vereinsvorsitzende,
-
der stellvertretende
Vorsitzende,
-
der Schatzmeister.
Wer allein eine Verpflichtung für
den Verein eingegangen ist (§ 5 Abs. 2), kann nicht auch anweisen.
Verfügungsberechtigt über die
Konten des Vereins sind:
-
der Schatzmeister,
-
der Vorsitzende
Die Finanzordnung tritt gemäß
Beschluß der Mitgliederversammlung vom ............. ab ............. in Kraft.
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